Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.
StVZO 2012 § 64a Einrichtungen für Schallzeichen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Referenzen
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