SUG § 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4

Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen

Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben D und E der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von