Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben D und E der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.
SUG § 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4
Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.