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SÜG § 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1.
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen,
4.
Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS-Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 erklärt worden ist, wahrnehmen sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.

(2) Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn

1.
in den Fällen von Absatz 1 Nummer 3
a)
eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder
b)
eine Person nur kurzzeitig, höchstens acht Wochen, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll,
2.
in den Fällen von Absatz 1 Nummer 4, Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen,
3.
und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.

(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich durchzuführen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 4181/22
31. Juli 2025
13 K 4181/22 31. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1257/25
7. Juli 2025
13 L 1257/25 7. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 10 E 24.1756
17. September 2024
AN 10 E 24.1756 17. September 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1236/24
12. August 2024
13 L 1236/24 12. August 2024
Urteil vom Landgericht Bonn - 20 O 10/24
21. Juni 2024
20 O 10/24 21. Juni 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 36/23
12. Juni 2024
Verg 36/23 12. Juni 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 428.19
31. Mai 2021
4 K 428.19 31. Mai 2021
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 SaGa 933/20
1. Oktober 2020
5 SaGa 933/20 1. Oktober 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 3/19
17. April 2019
1 WB 3/19 17. April 2019
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 20/17
26. Oktober 2017
1 WB 20/17 26. Oktober 2017