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SVG § 105

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Senat für Familiensachen) - 10 UF 192/01
5. August 2004
10 UF 192/01 5. August 2004