SVG § 61

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.

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