(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
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im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder - 2.
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im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder - 3.
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im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder - 4.
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Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder - 5.
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als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat.
(2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.