SVG § 86

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

(1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 AL 49/13
20. Februar 2014
L 9 AL 49/13 20. Februar 2014
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 VS 2041/13
19. Dezember 2013
L 6 VS 2041/13 19. Dezember 2013
Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 VS 2/09 R
29. April 2010
B 9 VS 2/09 R 29. April 2010
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 VS 880/05
16. März 2006
L 6 VS 880/05 16. März 2006