Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
SVG § 98a
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
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