SVHV § 22 Öffentliche Ausschreibung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme der Verträge, die der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen, muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Hiervon kann abgesehen werden, sofern die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände dies rechtfertigen.

(2) Beim Abschluß der Verträge ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren, wie sie insbesondere in den jeweils geltenden Verdingungsordnungen enthalten sind.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 Sa 305/11
17. April 2014
3 Sa 305/11 17. April 2014