Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
SVHV § 8 Übertragbarkeit
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Referenzen
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