SVSaarAnglG § 13

Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 5 bis 10 erlassen.

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