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SVSaarAnglG § 22

Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht

In Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 erhält § 55 die Bezeichnung § 53a.

Referenzen

  • § 55 1x (nicht zugeordnet)
  • § 53 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.