(1) Bei Versicherungsfällen nach Verkündung dieses Gesetzes gewährt der unter Berücksichtigung des Absatzes 3 zuständige deutsche Versicherungsträger eine Leistung, soweit nach dem Gesetz Nr. 345 ausländische Versicherungszeiten zu berücksichtigen gewesen wären, auf welche §§ 18 und 19 keine Anwendung finden und die vor Verkündung dieses Gesetzes zurückgelegt worden sind. Die Leistung ist der Betrag, der nach dem im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes im Saarland geltenden Recht für die in Satz 1 genannten Versicherungszeiten zu gewähren wäre. Bei der Ermittlung dieses Betrags wird der Teil der dem Berechtigten von ausländischen Trägern gewährten Leistungen angerechnet, der dem Verhältnis der von ihnen berücksichtigten, vor der Verkündung dieses Gesetzes liegenden Zeiten zu den von ihnen insgesamt berücksichtigten Zeiten entspricht.
(2) Die Leistung wird Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versicherungszeiten werden hinsichtlich der Zuständigkeit für die Feststellung und Gewährung der Leistung so behandelt, als ob sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt worden wären.