SVWO 1997 § 81 Zeitpunkt der Wahl

Wahlordnung für die Sozialversicherung

Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.

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