Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

SVWO 1997 § 92 Amtshilfe

Wahlordnung für die Sozialversicherung

Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig Amtshilfe.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von