Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
SVWO 1997 § 92 Amtshilfe
Wahlordnung für die Sozialversicherung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.