In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Verordnung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.
SVWO 1997 § 94 Stadtstaaten-Klausel
Wahlordnung für die Sozialversicherung
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