SVWO 1997 § 94 Stadtstaaten-Klausel

Wahlordnung für die Sozialversicherung

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Verordnung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.

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