(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1459 - 1467)
Abschnitt I: Grundbildung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und tech-
nische Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
- a)
-
Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterlagen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deutscher und englischer Sprache lesen und auswerten
- b)
-
Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden
- c)
-
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen und anwenden
- d)
-
Anordnungs- und Installationspläne lesen und anwenden sowie skizzieren und anfertigen
- e)
-
berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften, technische Regelwerke und sonstige technische Informationen, auch in Englisch, lesen, auswerten und anwenden
- f)
-
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
- g)
-
Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten
- h)
-
Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- i)
-
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren, Protokolle anfertigen
- k)
-
Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik- und Planungssoftware, anwenden
- l)
-
Daten sichern und archivieren, Daten pflegen sowie Datenbankabfragen durchführen
- m)
-
Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen
- n)
-
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes anwenden
- o)
-
Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen
10
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse,
Qualitätsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)
- a)
-
Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)
-
Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
- c)
-
persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen sowie bereitstellen
- d)
-
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
5*)
7
Beraten und Betreuen
von Kunden, Verkauf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)
- a)
-
Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien beraten
- b)
-
Kunden auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
3
8
Einrichten des Arbeits-
platzes
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen, warten und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
- c)
-
Montagestelle einrichten und sichern
- d)
-
Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf- und abbauen
- e)
-
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen
- f)
-
Montagestelle abräumen und reinigen
4*)
9
Montieren und Installieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 11)
- a)
-
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
- b)
-
vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderungen planen
- c)
-
Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
- d)
-
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- e)
-
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
- f)
-
Materialien, insbesondere mittels Sägen, Bohren, Senken und Gewindeschneiden, bearbeiten sowie Kleb- und Schraubverbindungen herstellen
- g)
-
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- h)
-
Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile austauschen
- i)
-
Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte verdrahten
- k)
-
Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- l)
-
Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
8
10
Installieren von Systemkomponenten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 12)
- a)
-
Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen, Komponenten für Informations- und Kommunikationssysteme auswählen, Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifizieren
- b)
-
Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen, Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssysteme installieren und konfigurieren
- c)
-
Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen auswählen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen und installieren
- d)
-
technische Voraussetzungen für die Nutzung von Weitverkehrsnetzen schaffen
- e)
-
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten
- f)
-
Betriebssysteme und grafische Benutzeroberflächen einrichten und anwenden
3
11
Messen und Analysieren, Prüfen von Komponenten und Geräten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)
- a)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
-
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
- c)
-
Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Baugruppen prüfen
- d)
-
Steuerschaltungen, insbesondere mit logischen Grundfunktionen, analysieren
- e)
-
Signale an Schnittstellen prüfen
- f)
-
Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufen, prüfen und einstellen
- g)
-
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
6
12
Prüfen der Schutz-
maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 16)
- a)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen, beachten
- b)
-
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- c)
-
Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen
- d)
-
Isolationswiderstände messen und Schleifenwiderstände ermitteln, Ergebnisse beurteilen
- e)
-
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, prüfen
- f)
-
Prüfungen dokumentieren
- g)
-
Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
- h)
-
Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
6
13
Durchführen von
Serviceleistungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)
- a)
-
Geräte aufstellen und anschließen
- b)
-
Geräte konfigurieren und einrichten
- c)
-
Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen, durchführen und dokumentieren
- d)
-
Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen und durchführen
7
Abschnitt II: Fachbildung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
2
3
4
1
Betriebliche und tech-
nische Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
- a)
-
Schriftwechsel auch in englisch durchführen
- b)
-
Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene kulturelle Identitäten berücksichtigen
2
- c)
-
Dokumentationen auch in englischer Sprache auswerten
2
- d)
-
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch englischsprachige, zusammenstellen und modifizieren
- e)
-
Daten und Sachverhalte, auch in englisch, visualisieren, Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren
4
2
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)
- a)
-
Aufgaben im Team planen und entsprechend den individuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten verteilen
- b)
-
den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
- c)
-
Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
- d)
-
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
- e)
-
verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit sowie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführen
3
- f)
-
Planung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmen
- g)
-
Verbesserung von Arbeitsabläufen vorschlagen
- h)
-
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
2
- i)
-
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten Leistungen errechnen und bewerten
- k)
-
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
2
3
Beraten und Betreuen
von Kunden, Verkauf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)
- a)
-
Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich Änderungen beraten
- b)
-
Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
2
- c)
-
Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergonomischen Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse und Beleuchtung beraten
- d)
-
Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und des Wandels in der Systemtechnik beraten
2
- e)
-
Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale erläutern sowie Kunden in die Nutzung einweisen, Abnahmeprotokoll erstellen
- f)
-
Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zu Datenschutz und Datensicherung beraten
- g)
-
Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln, Umfeld und kulturelle Hintergründe des Kunden einschätzen
- h)
-
Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden bei der Produktauswahl beraten
- i)
-
Produkte und Dienstleistungen verkaufen
- k)
-
an der Vorbereitung und Durchführung von Vertragsverhandlungen mitwirken
- l)
-
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Aufträge annehmen
- m)
-
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken
- n)
-
Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und begründen
- o)
-
Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
- p)
-
Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
- q)
-
Reklamationen prüfen und bearbeiten
- r)
-
Schulungsmaßnahmen planen und durchführen
6
4
Konzipieren von
Komponenten,
Geräten und Systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)
- a)
-
Bauelemente und Bauteile, insbesondere unter Beachtung der thermischen Belastung, auswählen
- b)
-
digitale und analoge Schaltungen computergestützt entwerfen
- c)
-
Leiterplattenlayouts unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Multilayer-Format entwerfen
3
- d)
-
Betriebssysteme, Softwareumgebung und -komponenten zur Realisierung gerätespezifischer Funktionen auswählen
- e)
-
Schnittstellen zur Kopplung von Geräten und zur technischen Umgebung auswählen
- f)
-
logische integrierte Schaltkreise programmieren
- g)
-
Fertigungsunterlagen erstellen
3
- h)
-
Anforderungen des Kunden an Komponenten, Geräte und Systeme unter Berücksichtigung der Funktionalität und der technischen Umgebungen analysieren und dokumentieren
- i)
-
Prozesse sowie ihre Hard- und Softwareschnittstellen analysieren
- k)
-
Gehäuse und mechanische Konstruktionen zur Aufnahme von Funktionseinheiten, insbesondere unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit, Wärmeableitung und Umweltbedingungen, auswählen
10
- l)
-
Bedieneinrichtungen, insbesondere nach ergonomischen Gesichtspunkten, entwerfen
- m)
-
Messeinrichtungen, Sensoren und Aktoren, insbesondere Antriebe sowie Visualisierungseinrichtungen, auswählen
- n)
-
Anwenderdokumentationen erstellen
5
Herstellen von Komponenten und Geräten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 10)
- a)
-
Lötverbindungen herstellen
- b)
-
Leiterplatten bearbeiten, mit bedrahteten und SMD-Bauelementen bestücken und löten
3
- c)
-
Gehäuse und Frontplatten unter Einbeziehung des Oberflächenschutzes entsprechend der geforderten Normen mechanisch bearbeiten, insbesondere durch Umformen, Trennen und Beschriften
3
- d)
-
Aktoren, insbesondere elektromechanische, -pneumatische, -hydraulische, elektrische und elektronische Baugruppen und Komponenten, auswählen und montieren
- e)
-
Signal-Steckverbinder und -Leitungen auswählen, Komponenten und Geräte verdrahten
- f)
-
Sensoren, insbesondere für Temperatur, Druck, Weg- und Laufzeit, Licht und Drehfrequenz, montieren und einstellen
10
6
Montieren und Installieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 11)
- a)
-
Komponenten und Geräte für den Transport vorbereiten und ausliefern
- b)
-
Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern
- c)
-
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- d)
-
Energieleitungen und -kabel auswählen und verlegen
- e)
-
Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen und anschließen
- f)
-
Schaltgeräte und Überstromschutzeinrichtungen montieren, verdrahten und kennzeichnen
7
- g)
-
Kommunikations- und Hochfrequenzleitungen sowie -kabel auswählen und verlegen
- h)
-
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen installieren
3
7
Installieren von Systemkomponenten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 12)
- a)
-
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
- b)
-
Standardsoftware und Anwendungssoftware konfigurieren und anpassen
- c)
-
drahtgebundene und drahtlose Übertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen
- d)
-
Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
- e)
-
Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
5
8
Programmieren und
Testen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 13)
- a)
-
Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netzwerken und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen
- b)
-
Prozessabläufe mittels Flussdiagramm entwerfen
- c)
-
Gerätetreiber und weitere Software-Komponenten für Anwendersoftware anpassen
- d)
-
hardwarenahe Programme erstellen
- e)
-
Testroutinen programmieren
- f)
-
Programmdokumentationen erstellen
10
9
Messen und Analysieren, Prüfen von Komponenten und Geräten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)
- a)
-
Kennwerte und Funktion elektrischer und elektronischer Bauelemente prüfen
- b)
-
Impulsformen und zeitliche Zuordnung von Impulsen visualisieren und zuordnen
6
- c)
-
Funktion von digitalen und analogen Schaltungen prüfen
6
- d)
-
elektromechanische, elektropneumatische und elektrohydraulische Einheiten prüfen
- e)
-
Datenprotokolle analysieren, insbesondere Signale an parallelen und seriellen Schnittstellen
- f)
-
maschinennahe Befehle schrittweise prüfen
- g)
-
Kennwerte von Störstrahlungen, insbesondere Dauer, Frequenz und Tastgrad, bestimmen
- h)
-
Umgebungsbedingungen und technische Umgebung simulieren sowie Gesamtfunktion von Komponenten und Geräten prüfen
- i)
-
gerätebezogene Schutzmaßnahmen und Sicherheitsprüfungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
- k)
-
Fehlerursachen dokumentieren und statistisch auswerten
8
10
Einrichten und Optimieren der Fertigungsprozesse
(§ 3 Abs. 2 Nr. 15)
- a)
-
Fertigungsanlagen, insbesondere zum Bestücken und zum Löten, einrichten, programmieren, optimieren, in Betrieb nehmen und warten
- b)
-
Fehler im Fertigungsprozess analysieren und bewerten
- c)
-
Korrektur- und Optimierungsmaßnahmen durchführen
- d)
-
Prüfsysteme auswählen, einrichten und programmieren
- e)
-
Dauertests unter definierten Klima-Bedingungen durchführen
- f)
-
Messnormale innerhalb eines Qualitätsmanagementsystems festlegen
- g)
-
Fertigungsprozesse und durchgeführte Prüfungen dokumentieren
10
11
Realisieren und Inbetriebnehmen von Systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 17)
- a)
-
Prozessautomatisierungssysteme planen, programmieren und dokumentieren
- b)
-
Visualisierungs- und Bedieneinrichtungen sowie Geräte und Systeme in die technische Umgebung einfügen
- c)
-
Antriebs- und Verfahrenseinheiten auswählen und einbinden
- d)
-
Systeme auf die geforderte Endfunktion im Betrieb feinabgleichen, insbesondere mittels analoger und digitaler Wertveränderungen
10
12
Durchführen von Serviceleistungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 18)
- a)
-
Wartungsabläufe und Wartungsintervalle festlegen
- b)
-
technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben, Lösungsvorschläge unterbreiten
- c)
-
Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen
- d)
-
Ferndiagnose und -wartung durchführen
- e)
-
Systematik der Fehlersuche anwenden
- f)
-
Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit instand setzen
- g)
-
technische Prüfungen durchführen und protokollieren
- h)
-
Fehlerursachen analysieren und auf Verbesserungen im Design und im Herstellungsprozess schließen
- i)
-
Geräteentsorgung festlegen
- k)
-
Serviceleistungen dokumentieren
8