Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

TabakerzG § 13 Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
sie den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen,
2.
bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden, wobei bis auf technisch unvermeidbare Spuren keine anderen Stoffe als diese reinen Inhaltsstoffe enthalten sein dürfen, und
3.
bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

1.
die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe allgemein oder für bestimmte Zwecke sowie die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken,
2.
Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen festzusetzen,
3.
Vorschriften über den Reinheitsgrad von Inhaltsstoffen zu erlassen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 164/23
11. Juli 2024
I ZR 164/23 11. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 1345/23
21. Februar 2024
26 K 1345/23 21. Februar 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 150/21
31. Oktober 2023
4 U 150/21 31. Oktober 2023