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TabakerzG § 5 Inhaltsstoffe

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

(1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:

1.
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die
a)
ein charakteristisches Aroma haben oder
b)
Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen;
2.
Filter, Papier und Kapseln für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die Tabak oder Nikotin enthalten;
3.
Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung oder die krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsschädigenden Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) beim Konsum messbar erhöhen;
4.
Tabakerzeugnisse, die den Anforderungen einer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,

1.
die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen zu bestimmen, die als charakteristisches Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gelten,
2.
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse zu bestimmen, die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen enthalten, die ein charakteristisches Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erzeugen,
3.
das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit bestimmten Inhaltsstoffen oder mit bestimmten Mengen an Inhaltsstoffen zu verbieten oder zu beschränken und diese Inhaltsstoffe festzulegen oder die Mengen festzusetzen,
4.
Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Zusatzstoffen in Tabakerzeugnissen festzusetzen und
5.
das bei der Bestimmung nach den Nummern 1 und 2 anzuwendende Verfahren zu regeln und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass
a)
beim Hersteller oder Importeur, auch unter Fristsetzung, Folgendes angefordert werden kann:
aa)
schriftliche Stellungnahmen und sonstige Angaben, insbesondere über die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Tabakerzeugnissen, über die hierbei verwendeten Zusatzstoffe, über deren Funktion und die Gründe für deren Verwendung sowie über die Wirkungen dieser Zusatzstoffe insbesondere hinsichtlich der Erzeugung eines charakteristischen Aromas,
bb)
Angaben über getroffene Maßnahmen, insbesondere zur Rücknahme der Erzeugnisse vom Markt;
b)
die Kommission, andere Mitgliedstaaten oder Dritte beteiligt oder informiert werden sowie die beteiligten Dritten zur Stellungnahme und zur Mitteilung bestimmter Angaben aufgefordert werden können.
Zuständig für die Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 26a S 25.3422
10. Oktober 2025
M 26a S 25.3422 10. Oktober 2025
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 20 BV 24.120
12. Juni 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (7. Kammer) - 7 K 612/22.WI
22. Mai 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 9 K 22.1170
11. Dezember 2023
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 20 CS 22.1540
2. August 2022
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 L 447/21.F
14. Juni 2022
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 9 S 22.1171
13. Juni 2022
Au 9 S 22.1171 13. Juni 2022
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 U 67/17
21. Dezember 2017
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EuGH-Vorlage vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (14. Kammer) - 14 K 172.16
21. April 2017
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Urteil vom Landgericht Hamburg (16. Kammer für Handelssachen) - 416 HKO 7/17
2. Februar 2017
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