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TabakerzV § 11 Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen gelten folgende allgemeine Anforderungen: Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise

1.
sind in deutscher Sprache zu verfassen,
2.
dürfen nicht mit Kommentaren, Umschreibungen oder Bezugnahmen versehen werden,
3.
dürfen weder verwischbar noch ablösbar sein; bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können,
4.
dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, nicht teilweise oder vollständig verdeckt oder getrennt werden; bei Packungen mit Klappdeckel, bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, darf dies nur in einer Weise geschehen, die die grafische Integrität und die Lesbarkeit gewährleistet,
5.
dürfen Steuerzeichen, Preisschilder, individuelle Erkennungsmerkmale sowie Sicherheitsmerkmale nicht verdecken oder trennen und
6.
sind innerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem schwarzen, 1 Millimeter breiten Rahmen zu umranden.
Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen.

(2) Abbildungen von Packungen und Außenverpackungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, müssen den Anforderungen dieses Unterabschnitts genügen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 U 48/18
29. November 2023
23 U 48/18 29. November 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 176/19
26. Oktober 2023
I ZR 176/19 26. Oktober 2023
EuGH-Vorlage vom Unknown court (1. Zivilsenat) - I ZR 176/19
25. Juni 2020
I ZR 176/19 25. Juni 2020
Endurteil vom Landgericht München II - 17 HK O 17753/17
5. Juli 2018
17 HK O 17753/17 5. Juli 2018
EuGH-Vorlage vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (14. Kammer) - 14 K 172.16
21. April 2017
14 K 172.16 21. April 2017
Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 895/16
18. Mai 2016
1 BvR 895/16 18. Mai 2016