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TabakerzV § 28 Inhaltsstoffe

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 164/23
11. Juli 2024
I ZR 164/23 11. Juli 2024