Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.
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TabakerzV § 28 Inhaltsstoffe
Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 164/23
11. Juli 2024
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I ZR 164/23 | 11. Juli 2024 |