(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
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handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren, - 2.
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Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung, - 3.
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Unterlagen über die Tabakwaren, - 4.
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Beschaffenheit oder Menge der Tabakwaren.
(3) Bis zum 31. Dezember 2017 sind Zigaretten, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Ungarn oder Rumänien im steuerrechtlich freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet befördern, vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Verbrauchsteuer im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2011/64/EU durch einen der genannten Mitgliedstaaten, nur bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei. Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht. Das vorzeitige Erreichen der globalen Verbrauchsteuer nach Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium der Finanzen durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.