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TabStV 2010 § 38 Anmeldung

Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen des § 21 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

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