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TabStV 2010 § 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis

Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

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