Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37).
TabStV 2010 § 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
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