Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.
TabStV 2010 § 55 Schnittstellen
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.