Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.
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TabStV 2010 § 55 Schnittstellen
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
Referenzen
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