TabStV 2010 § 55 Schnittstellen

Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

Referenzen

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