(1) Apothekenpflichtige
- 1.
Tierarzneimittel, - 2.
Humanarzneimittel und - 3.
veterinärmedizintechnische Produkte
(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft
- 1.
eine Untersuchung oder eine andere gleichwertige Prüfung des Gesundheitszustandes der Tiere oder des Tierbestandes in angemessenem Umfang von der Tierärztin oder von dem Tierarzt durchgeführt worden ist und - 2.
die Anwendung und der Behandlungserfolg tierärztlich kontrolliert werden.
(3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden.