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TÄHAV § 11 In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

(1) Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in allseits geschlossenen Transportbehältnissen mitgeführt werden, die Schutz bieten vor einer nachteiligen Beeinflussung der Arzneimittel, insbesondere durch Licht, Temperatur, Witterungseinflüsse oder Verunreinigungen. Von pharmazeutischen Unternehmern, Großhändlern oder aus Apotheken bezogene Fertigarzneimittel dürfen darüber hinaus nur in ihrem Originalbehältnis mitgeführt werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in einer solchen Menge und in einem solchen Sortiment mit sich führen, dass der regelmäßige tägliche Bedarf seiner tierärztlichen Tätigkeit nicht überschritten wird.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 14 LB 115/23
3. Mai 2024
14 LB 115/23 3. Mai 2024
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 14 LA 268/22
26. Oktober 2023
14 LA 268/22 26. Oktober 2023
Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 KO 1177/10
19. Juni 2014
3 KO 1177/10 19. Juni 2014