TAppV § 18 Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.

Referenzen

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