In dem Prüfungsfach Klinische Propädeutik haben die Studierenden ein Tier zu untersuchen und nachzuweisen, dass sie sich mit den Grundlagen der klinischen Untersuchungsmethoden vertraut gemacht haben.
TAppV § 35 Klinische Propädeutik
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Referenzen
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