Zweck dieses Gesetzes ist es, für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen.
TEHG 2011 § 1 Zweck des Gesetzes
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.