TEHG 2011 Anhang 5 (zu § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e)

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1496 - 1497)


Teil 1 <BR/> Berechnung der spezifischen Emissionsminderung nach § 27 Absatz 4

1.
Anlagenspezifischer Emissionswert für die Berechnung der spezifischen Emissionsminderung
a)
Der anlagenspezifische Emissionswert für den Ausgangswert der Berechnung der spezifischen Emissionsminderung ist der Quotient aus der Emissionsmenge und der Produktionsmenge der betreffenden Anlage in der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode; für die Berechnung des Emissionswertes sind die im Zuteilungsverfahren verwendeten Daten maßgeblich. Die jährliche erforderliche Minderung des spezifischen Emissionswertes der Anlage um 1,74 Prozent beginnt erstmals 2010.
b)
Der Nachweis der erforderlichen Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes kann auch gemeinsam für mehrere Anlagen geführt werden, die der Verpflichtung nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 unterliegen, sofern in den Befreiungsanträgen alle Anlagen benannt sind, für die ein gemeinsamer Nachweis geführt wird. In diesen Fällen werden die nach Buchstabe a ermittelten Minderungsbeiträge der einzelnen Anlagen nach Formel 7 entsprechend dem Anteil der Emissionsmenge jeder einzelnen Anlage an den Gesamtemissionen aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen in der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode gewichtet.
2.
Berechnungsformeln
a)
Berechnungsformeln für Einzelanlagen-Nachweis

Formel 1 (Erfüllung der Minderungspflicht): E-Mind-Ist(n) E-Mind-Soll(n)

Formel 2 (Notwendiger Minderungsprozentsatz): E-Mind-Soll(n) = 1,74 x (n – 2009)

Formel 3 (Erreichter Minderungsprozentsatz): E-Mind-Ist(n) = 100 – (E(n) x 100) / EBas)
b)
Berechnungsformeln für gemeinsamen Nachweis

Formel 4 (Erfüllung der Minderungspflicht): EPool-Ist(n) EPool-Soll(n)

Formel 5 (Notwendiger Minderungsprozentsatz): EPool-Soll(n) = 1,74 x (n – 2009)

Formel 6 (Erreichter Minderungsprozentsatz der Einzelanlage): EPool-Ist-Sg(a, n) = 100 – (E(a, n) x 100) / (EBas(a))

Formel 7 (Gewichtung der Minderungsbeiträge bei gemeinsamem Nachweis):
Erläuterung der Abkürzungen: Formeln 1 bis 3: n Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 – 2020 EMind-Ist(n) Erreichte Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent EMind-Soll(n) Erforderliche Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent E(n) Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO 2 Äq pro Produkteinheit EBas In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO 2 Äq Formeln 4 bis 7: a Index der Anlagen bei gemeinsamem Nachweis n Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 – 2020 EPool-Ist(n) Erreichte Minderung des Emissionswertes aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen für das Berichtsjahr n in Prozent EPool-Soll(n) Erforderliche Minderung des Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent EPool-Ist-Sg(a, n) Erreichte Minderung des spezifischen Emissionswertes der Anlage a für das Berichtsjahr n in Prozent E(a, n) Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO 2 Äq pro Produkteinheit EBas(a) In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO 2 Äq W(a) Gewichtungsfaktor des Minderungsbeitrags einer Anlage a entsprechend Nummer 1 Buchstabe b in Prozent

Teil 2 <BR/> Berechnung des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung <BR/> der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4 Satz 4 und 5

Sofern im Fall des § 27 Absatz 4 Satz 4 in einem Zeitraum von jeweils drei aufeinanderfolgenden Berichtsjahren die Pflicht nach § 27 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt wurde, ergibt sich der Ausgleichsbetrag aus der berechneten Zahlungsverpflichtung vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die berechnete Zahlungsverpflichtung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der im Dreijahreszeitraum erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 5,22 Prozentpunkten. Der Betrag der Zahlungsverpflichtung berechnet sich nach § 27 Absatz 3. Für die in § 27 Absatz 4 Satz 5 geregelten Fälle gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei die maßgeblichen Werte an die verkürzten Zeiträume anzupassen sind.

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