TEIV § 23 Übergangsvorschrift

Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems

(1) Für Zulassungen, die vor dem 20. Dezember 2012 beantragt worden sind, ist in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis 6 das technische Regelwerk, das am 19. Dezember 2012 anwendbar war, maßgeblich. Abweichend davon kann der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis 6 die erforderlichen Nachweise auf Grundlage des technischen Regelwerks, das am 5. Mai 2011 anwendbar war, erbringen. In diesem Fall unterrichtet er die Sicherheitsbehörde schriftlich hiervon.

(2) Inhaber bereits erteilter Bauartzulassungen, deren Gültigkeitsdauer am 20. Dezember 2012 noch nicht abgelaufen ist, können die Umschreibung in eine Serienzulassung nach § 7 Absatz 1 beantragen. Die Serienzulassung wird erteilt, ohne dass die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 geprüft werden.

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