Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG jeweils für sie bezeichnet sind.
TEIV § 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems
Referenzen
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