TEIV § 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems

Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG jeweils für sie bezeichnet sind.

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