TexRAusbV 2002 Anlage (zu § 4)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 1926 - 1930)

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 3 Nr. 5)
a)
Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, annehmen und erfassen
b)
Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten
d)
Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen sowie Maschinenbelegung disponieren
e)
Betriebs- und Arbeitsanweisungen umsetzen, Arbeitsabläufe dokumentieren
4*)      
f)
Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
g)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
    3*)  
6 Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen
(§ 3 Nr. 6)
a)
Begleitpapiere bearbeiten, Daten prüfen und erfassen
b)
technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
2*)      
c)
Zeichnungen und Pläne anwenden, Ablaufpläne erstellen
    4*)  
d)
technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Gefährdungsanalysen und Programmabläufe
      4*)
7 Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 3 Nr. 7)
a)
Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzen
b)
Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden
4*)      
c)
Informationen beschaffen, auswerten und nutzen
d)
Betriebsdaten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleiten
e)
Betriebsdaten pflegen und sichern, Datenschutz beachten
  6*)    
8 Beraten und Betreuen von Kunden
(§ 3 Nr. 8)
a)
Kundengespräche situationsgerecht führen
    3  
b)
Kundenwünsche ermitteln, Kunden über Behandlungsmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote beraten
c)
betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, kostenorientiert handeln
d)
Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten
      6
9 Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes
(§ 3 Nr. 9)
a)
Behandlungsgut nach Farbe, Materialbeschaffenheit und Verschmutzungsart sortieren, Textil- und Pflegekennzeichen beachten
b)
Prüfverfahren zur Feststellung der Faserart anwenden, Farb- und Reibechtheiten prüfen
c)
Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern unterscheiden und ihre Auswirkungen auf den Wasch-, Reinigungs- und Finishprozess berücksichtigen
d)
Gebrauchs- und Pflegeverhalten des Behandlungsgutes beurteilen
e)
Behandlungsgut auf Flecken kontrollieren, Fleckenart feststellen und Flecken vordetachieren
f)
Hilfsmittel verwenden, Methoden zur Fleckentfernung beim Waschen und Reinigen anwenden
g)
Behandlungsgut zur Weiterbearbeitung bereitstellen
16      
10 Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen
(§ 3 Nr. 10)
a)
Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen auswählen, Behandlungsprogramme festlegen
b)
ökonomische und ökologische Gesichtspunkte beim Wasch- und Reinigungsprozess berücksichtigen
c)
Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von Maschinen und Anlagen prüfen, Grundeinstellungen vornehmen
d)
Chargen abwiegen, Maschinen und Anlagen beladen, Werk- und Hilfsstoffe hinzufügen
e)
Maschinenlauf, insbesondere Maschinengeschwindigkeit, Zeit, Temperatur und Flottenkonzentration, überwachen, Abweichungen korrigieren
f)
Behandlungsgut abnehmen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen
18      
g)
Chemikalien und Hilfsmittel nach Vorgaben zusammenstellen, ansetzen, zugeben, kontrollieren und dokumentieren
h)
vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Maschinenstillständen und -störungen ergreifen, Störungsursachen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassen
i)
physikalische und chemische Zusammenhänge von Wasch- und Reinigungsprozessen analysieren
k)
Dosier- und Zugabefehler feststellen, Fehlerbeseitigung veranlassen
    16  
l)
maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Belade- und Flottenverhältnis, Rezeptur- und Ansatzberechnungen von Chemikalien und Hilfsmitteln
m)
Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen einstellen und umrüsten
      8
11 Prozesstechnik
(§ 3 Nr. 11)
a)
Prozessdatenerfassungssysteme anwenden
b)
Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie speicherprogrammierbare Steuerungen handhaben, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
c)
Prozessdaten bearbeiten, bewerten und bei Abweichungen erforderliche Maßnahmen einleiten
d)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen und dokumentieren
      18
12 Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes
(§ 3 Nr. 12)
a)
Wasch- und Reinigungsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Mängel beseitigen, insbesondere verbliebene Flecken nachbehandeln
b)
Verfahren festlegen, Finishmaschinen und -anlagen auswählen und handhaben, insbesondere Trockner, Bügelmaschinen, Mangeln sowie Formdämpfer
c)
Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf das Behandlungsgut berücksichtigen
d)
Behandlungsgut kontrollieren und beurteilen
e)
Finishmaschinen und -anlagen überwachen, insbesondere Temperatur, Behandlungsdauer und Druck, Abweichungen korrigieren
f)
Störungen an Finishmaschinen und -anlagen feststellen sowie Störungsbeseitigung veranlassen
  20    
g)
Behandlungsgut material- und kundenbezogen zusammenstellen und ausliefern
      2
13 Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen
(§ 3 Nr. 13)
a)
Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel auswählen und dokumentieren, Vorschriften beachten
b)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Desinfektion einstellen, bedienen und überwachen, Störungen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassen
c)
Behandlungsgut hygienisch verpacken
d)
Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen feststellen, Hygienepläne einhalten, Maßnahmen dokumentieren
e)
Hygienemaßnahmen durchführen, insbesondere Hände und Flächen reinigen sowie Schutzkleidung tragen
      8
14 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Nr. 14)
a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
c)
Prüftechniken anwenden, insbesondere Titrieren, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
8*)      
d)
Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen
e)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
f)
Ergebnisse dokumentieren
g)
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
      6*)
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

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