(Fundstelle: BGBl. I 2002, 1926 - 1930)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 3 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, annehmen und erfassen
- b)
-
Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
- c)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten
- d)
-
Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen sowie Maschinenbelegung disponieren
- e)
-
Betriebs- und Arbeitsanweisungen umsetzen, Arbeitsabläufe dokumentieren
4*)
- f)
-
Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
- g)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
3*)
6
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen
(§ 3 Nr. 6)
- a)
-
Begleitpapiere bearbeiten, Daten prüfen und erfassen
- b)
-
technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
2*)
- c)
-
Zeichnungen und Pläne anwenden, Ablaufpläne erstellen
4*)
- d)
-
technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Gefährdungsanalysen und Programmabläufe
4*)
7
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 3 Nr. 7)
- a)
-
Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzen
- b)
-
Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden
4*)
- c)
-
Informationen beschaffen, auswerten und nutzen
- d)
-
Betriebsdaten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleiten
- e)
-
Betriebsdaten pflegen und sichern, Datenschutz beachten
6*)
8
Beraten und Betreuen von Kunden
(§ 3 Nr. 8)
- a)
-
Kundengespräche situationsgerecht führen
3
- b)
-
Kundenwünsche ermitteln, Kunden über Behandlungsmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote beraten
- c)
-
betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, kostenorientiert handeln
- d)
-
Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten
6
9
Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes
(§ 3 Nr. 9)
- a)
-
Behandlungsgut nach Farbe, Materialbeschaffenheit und Verschmutzungsart sortieren, Textil- und Pflegekennzeichen beachten
- b)
-
Prüfverfahren zur Feststellung der Faserart anwenden, Farb- und Reibechtheiten prüfen
- c)
-
Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern unterscheiden und ihre Auswirkungen auf den Wasch-, Reinigungs- und Finishprozess berücksichtigen
- d)
-
Gebrauchs- und Pflegeverhalten des Behandlungsgutes beurteilen
- e)
-
Behandlungsgut auf Flecken kontrollieren, Fleckenart feststellen und Flecken vordetachieren
- f)
-
Hilfsmittel verwenden, Methoden zur Fleckentfernung beim Waschen und Reinigen anwenden
- g)
-
Behandlungsgut zur Weiterbearbeitung bereitstellen
16
10
Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen
(§ 3 Nr. 10)
- a)
-
Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen auswählen, Behandlungsprogramme festlegen
- b)
-
ökonomische und ökologische Gesichtspunkte beim Wasch- und Reinigungsprozess berücksichtigen
- c)
-
Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von Maschinen und Anlagen prüfen, Grundeinstellungen vornehmen
- d)
-
Chargen abwiegen, Maschinen und Anlagen beladen, Werk- und Hilfsstoffe hinzufügen
- e)
-
Maschinenlauf, insbesondere Maschinengeschwindigkeit, Zeit, Temperatur und Flottenkonzentration, überwachen, Abweichungen korrigieren
- f)
-
Behandlungsgut abnehmen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen
18
- g)
-
Chemikalien und Hilfsmittel nach Vorgaben zusammenstellen, ansetzen, zugeben, kontrollieren und dokumentieren
- h)
-
vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Maschinenstillständen und -störungen ergreifen, Störungsursachen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassen
- i)
-
physikalische und chemische Zusammenhänge von Wasch- und Reinigungsprozessen analysieren
- k)
-
Dosier- und Zugabefehler feststellen, Fehlerbeseitigung veranlassen
16
- l)
-
maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Belade- und Flottenverhältnis, Rezeptur- und Ansatzberechnungen von Chemikalien und Hilfsmitteln
- m)
-
Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen einstellen und umrüsten
8
11
Prozesstechnik
(§ 3 Nr. 11)
- a)
-
Prozessdatenerfassungssysteme anwenden
- b)
-
Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie speicherprogrammierbare Steuerungen handhaben, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
- c)
-
Prozessdaten bearbeiten, bewerten und bei Abweichungen erforderliche Maßnahmen einleiten
- d)
-
Mess- und Prüfprotokolle erstellen und dokumentieren
18
12
Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes
(§ 3 Nr. 12)
- a)
-
Wasch- und Reinigungsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Mängel beseitigen, insbesondere verbliebene Flecken nachbehandeln
- b)
-
Verfahren festlegen, Finishmaschinen und -anlagen auswählen und handhaben, insbesondere Trockner, Bügelmaschinen, Mangeln sowie Formdämpfer
- c)
-
Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf das Behandlungsgut berücksichtigen
- d)
-
Behandlungsgut kontrollieren und beurteilen
- e)
-
Finishmaschinen und -anlagen überwachen, insbesondere Temperatur, Behandlungsdauer und Druck, Abweichungen korrigieren
- f)
-
Störungen an Finishmaschinen und -anlagen feststellen sowie Störungsbeseitigung veranlassen
20
- g)
-
Behandlungsgut material- und kundenbezogen zusammenstellen und ausliefern
2
13
Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen
(§ 3 Nr. 13)
- a)
-
Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel auswählen und dokumentieren, Vorschriften beachten
- b)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Desinfektion einstellen, bedienen und überwachen, Störungen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassen
- c)
-
Behandlungsgut hygienisch verpacken
- d)
-
Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen feststellen, Hygienepläne einhalten, Maßnahmen dokumentieren
- e)
-
Hygienemaßnahmen durchführen, insbesondere Hände und Flächen reinigen sowie Schutzkleidung tragen
8
14
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Nr. 14)
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
-
Prüftechniken anwenden, insbesondere Titrieren, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
8*)
- d)
-
Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen
- e)
-
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
- f)
-
Ergebnisse dokumentieren
- g)
-
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
6*)
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.