Text/ProdVeredlAusbV § 10 Fortsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von