TextilGestAusbV § 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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