TextilGestAusbV § 8 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klöppeln

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen und Präsentieren
2.
Gestalten und Konstruieren,
3.
Planen und Fertigen,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
b)
Entwürfe erstellen und umsetzen,
c)
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
d)
technische Zeichnungen, Klöppelbriefe und Fadenzeichnungen erstellen,
e)
Klöppeltechniken anwenden,
f)
Ecken und Rundungen in Variationen konstruieren,
g)
Anfänge, Abschlüsse, Verbindungen und Verzierungen in Variationen ausführen,
h)
hergestellte Spitzen mustergerecht verbinden und montieren,
i)
Produkte präsentieren sowie
j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2.
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen und Fertigen von mindestens zwei aufeinander abgestimmten Klöppelspitzen unter Anwendung von drei verschiedenen Techniken;
3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Kunden beraten,
b)
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
c)
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
d)
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
e)
technische Unterlagen erstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
b)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
c)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
e)
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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