TextilPrAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil

Der Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von