(Fundstelle: BGBl. I 2007, 683 - 685)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
1
2
3
4
1
Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
- a)
-
textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheiden
- b)
-
Faserstoffe identifizieren
- c)
-
Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebilden unterscheiden, Feinheitsbezeichnungen anwenden
- d)
-
Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenberechnungen durchführen
- e)
-
Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen
- f)
-
Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden
8
- g)
-
Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen
- h)
-
Veredlungsprozesse hinsichtlich Art und Auswirkungen unterscheiden
- i)
-
Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden
10
2
Produktanalyse und Strukturidentifizierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
- a)
-
Konstruktionen von linienförmigen Gebilden und textilen Flächen darstellen
- b)
-
Mustervorlagen analysieren
- c)
-
Aufbaustrukturen und Produktmerkmale bestimmen
8
3
Umgehen mit internen und externen Kunden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
- a)
-
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
- b)
-
Kundengespräche, insbesondere mit internen Kunden, führen
- c)
-
Kundenforderungen bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen
- d)
-
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren
8
4
Produktkontrolle
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
- a)
-
Produkte hinsichtlich Oberflächen und Konstruktion, insbesondere visuell, beurteilen
- b)
-
Abweichungen feststellen
10
- c)
-
Produkt- und Verarbeitungsstandards feststellen und mit Kundenvorgaben vergleichen
- d)
-
Art der Abweichung identifizieren und klassifizieren
- e)
-
Prüfergebnisse auswerten und dokumentieren
- f)
-
weitere Verfahrensschritte festlegen, insbesondere hinsichtlich zu behebender und nicht zu behebender Fehler
16
5
Ausführen von Korrekturmaßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
- a)
-
Techniken zum Ausbessern von Oberflächenmängeln anwenden
- b)
-
Techniken zum Ausbessern von Konstruktionsmängeln anwenden
- c)
-
Werkzeuge handhaben, Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie Maschinen bedienen
16
- d)
-
Maßnahmen zum Verändern von Produkteigenschaften veranlassen
- e)
-
Ursachen von Mängeln ermitteln und dokumentieren, Ursachenbehebung veranlassen
8
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des ausbildenden Betriebes Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am Arbeitsplatz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
- a)
-
Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Maschinen und Werkzeuge auswählen und bereitstellen
- b)
-
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
- c)
-
Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele festlegen
4
- d)
-
Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentieren
- e)
-
Warentransport sicherstellen
6
6
Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
- a)
-
Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
- b)
-
technische Unterlagen und produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren
- c)
-
betriebliche Vorschriften beachten
- d)
-
Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
4
- e)
-
Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen, Abstimmungen treffen
4
7
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
- a)
-
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- c)
-
Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen
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