TFG § 10 Aufwandsentschädigung

Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

(1) Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10608/13
19. Dezember 2013
6 A 10608/13 19. Dezember 2013