(1) Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.
TFG § 10 Aufwandsentschädigung
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10608/13
19. Dezember 2013
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6 A 10608/13 | 19. Dezember 2013 |