TFG § 31 Strafvorschriften

Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von