TfV § 1 Geltungsbereich

Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung von Triebfahrzeugführern, die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen, die Registerführung und die Überwachung für Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benötigen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen, sowie die Anerkennung der Ausbildungsorganisation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal.

(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach § 2 Absatz 3c Nummer 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 14 AS 833/19
21. Januar 2020
S 14 AS 833/19 21. Januar 2020