ThermMAusbV § 1 Anwendungsbereich

Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermometermacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

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