Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Thermometerbläser und Thermometerjustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
ThermMAusbV § 10 Aufhebung von Vorschriften
Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin
Referenzen
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