Der Auszubildende hat ein Berichtheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
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ThermMAusbV § 7 Berichtsheft
Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin
Referenzen
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