THW-AbrV § 6 Sonstige Regelungen

Verordnung über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks

(1) Das Technische Hilfswerk regelt nähere Einzelheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Geltung der §§ 59, 61 und 63 der Bundeshaushaltsordnung wird durch diese Rechtsverordnung nicht berührt. Dies gilt auch für die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift.

(3) Die Beteiligungsrechte nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

Referenzen

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