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TierGesG § 20 Entschädigungspflichtiger

Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist. Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Unternehmern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Absatz 2 Satz 1 erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten.

(2) Beiträge sind für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen, Gehegewild, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, Bienen, Hummeln und Wassertiere zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Bienen, Hummeln und Wassertiere kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund geringer Anzahl der betroffenen Unternehmer, führen würde oder hierfür aufgrund der Seuchensituation kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben; bestimmte Tierarten können im Rahmen der Beitragserhebung zusammengefasst werden. Die Beiträge können nach der Größe der Bestände, dem Alter, dem Gewicht oder der Nutzungsart der Tiere oder den seuchenhygienischen Risiken, insbesondere aufgrund der Betriebsorganisation, gestaffelt werden. Ferner können die Länder die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung regeln.

(3) Werden von Unternehmern zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die Schlachtstätten zugeführt worden sind, keine Beiträge erhoben werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 23 N 20.1124
26. Februar 2024
23 N 20.1124 26. Februar 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 23 N 19.1029
26. Februar 2024
23 N 19.1029 26. Februar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 8 K 22.452
25. Juli 2022
W 8 K 22.452 25. Juli 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 158/20
8. Juni 2021
9 S 158/20 8. Juni 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 3952/14
9. März 2015
23 K 3952/14 9. März 2015