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TierHaltKennzG Anlage 9 (zu § 14 Absatz 5)
Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden
Die Kennung für die Haltung als Bestandteil der Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe hat sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle aus einer Kennung für die Tierart, die Haltungsform, das Herkunftsland und das Bundesland, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, zusammenzusetzen: