Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach Abschnitt 1 Nummer 3, 5.3 oder 5.4 der Anlage entsprechende Leistung vorgenommen worden ist, soweit eine Gebührenerhebung vorbehalten und der Antragsteller vor Abschluss der Leistung über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist.
TierImpfStKostV 2010 § 4 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vor Inkrafttreten
Tierimpfstoff-Kostenverordnung
Referenzen
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